Sicherheit und Qualität: Infos zu den Nuggiketten
Sicherheitsbestimmungen
Sicherheit und Qualität stehen bei der Fertigung unserer Produkte sowie Auswahl der Materialien an oberster Stelle. Die Materialien entsprechen alle den gängigen Normen (DIN-EN 71-3 und 12586), sind geprüft und zugelassen für die Benutzung von Säuglingen. Die Buchstabenperlen haben abgerundete Ecken, damit sich das Baby daran nicht verletzen kann. Die zur Fertigung verwendeten Perlen, Befestigungsclips und Motivperlen sind schadstofffrei sowie schweiss- und speichelfest.
- Die verwendeten Schnüre sind speichelecht und haben eine hohe Reissfestigkeit. Trotzdem kann es bei unsachgemässem Umgang passieren, dass eine Kette reisst. Dabei besteht die Gefahr, dass Kleinteile verschluckt werden. Für das Verschlucken von Kleinteilen wie Holzperlen o.ä. sowie das Reissen wird keine Haftung übernommen. Ebenso wird keine Garantie übernommen bei unsachgemässer Handhabung, normaler Abnützung! Eine natürliche Abnutzung (verbleichen, Hicke, Risse in der Farbe, etc.) ist mit der Zeit normal.
- Die maximale Länge der Nuggiketten ist auf 22 cm (ohne Clip) begrenzt. Wegen der Strangulationsgefahr bei Babys und Kleinkindern sollte sie diese nicht überschreiten. Die von uns verwendeten Befestigungsclips sind mit den vorgeschriebenen Ventilationslöchern ausgestattet um bei Verschlucken ein Ersticken zu verhindern.
- Holz ist ein Werkstoff, der nicht über längere Zeit Feuchtigkeit (Speichel!) und manueller Beanspruchung (kauen auch bereits ohne Zähne, reiben) ausgesetzt werden sollte, so kann es beschädigt werden. Farbabrieb ist aber kein Qualitätsmangel; gerade durch Speichelkontakt ist dieser nicht vermeidbar, die Sicherheit ist dadurch nicht beeinträchtigt.
- Die Nuggikette ist ein Schmuckstück und KEIN Kauspielzeug!!
Ich weise hiermit ausdrücklich darauf hin, dass ich KEINE Haftung für jegliche Art von Risiken übernehme, die im Zusammenhang mit einem unsachgemässen Gebrauch der Artikel entstehen. Alle möglichen Unfälle (Strangulieren, Verschlucken, Ersticken, etc.) können durch die Wahrnehmung der Sufsichtdpflicht der Erziehungsberechtigten vermieden werden.